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Nebenkostenabrechnung (Betriebskosten) — einfach erklärt

Nebenkostenabrechnung (Betriebskosten): Was bedeutet das Schreiben, welche Fristen gelten und was passiert, wenn man nichts tut? Wir erklären es in einfacher Sprache — mit Konsequenzen und fertigen Antwort-Vorlagen.

# Nebenkostenabrechnung

Was bedeutet das Schreiben?

Einmal im Jahr bekommen Mieter die Betriebskostenabrechnung — sie zeigt,

welche Nebenkosten (Heizung, Wasser, Müll, Hausmeister …) tatsächlich angefallen

sind und ob es eine Nachzahlung oder Guthaben gibt.

Wichtige Punkte

  • Abrechnungsfrist des Vermieters: Die Abrechnung muss **innerhalb von

12 Monaten** nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (§556 Abs. 3 BGB).

Zu spät = Vermieter kann keine Nachzahlung mehr fordern (Ausnahme: kein

Verschulden).

  • Einwendungsfrist des Mieters: 12 Monate nach Zugang der Abrechnung —

danach kann man Einwendungen nicht mehr geltend machen (§556 Abs. 3 BGB).

Auch eine Nachzahlung ist erst nach Prüfung zahlen!

  • Formale Prüfung: Rechnungszeitraum, Umlageschlüssel (meist qm-Anteil),

Vorauszahlung korrekt abgezogen, Kostenarten zulässig (nur umlagefähige

Betriebskosten, Anlage 3 zu §27 II. BV / Betriebskostenverordnung).

  • Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden (Heizkostenverordnung,

mind. 50 % verbrauchsabhängig).

  • Guthaben muss der Vermieter zeitnah auszahlen.
  • Kosten ohne Belege darf der Vermieter nicht einfach ansetzen — Belege

einfordern (Akteneinsicht).

Was passiert, wenn man nichts tut?

Eine Nachzahlung wird fällig (Zahlungsziel meist 30 Tage) — ohne Prüfung zahlt

man womöglich zu viel. Wer die 12-Monats-Frist für Einwendungen verstreichen

lässt, kann Fehler später nicht mehr rügen.

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