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Nebenkostenabrechnung (Betriebskosten) — einfach erklärt
Nebenkostenabrechnung (Betriebskosten): Was bedeutet das Schreiben, welche Fristen gelten und was passiert, wenn man nichts tut? Wir erklären es in einfacher Sprache — mit Konsequenzen und fertigen Antwort-Vorlagen.
# Nebenkostenabrechnung
Was bedeutet das Schreiben?
Einmal im Jahr bekommen Mieter die Betriebskostenabrechnung — sie zeigt,
welche Nebenkosten (Heizung, Wasser, Müll, Hausmeister …) tatsächlich angefallen
sind und ob es eine Nachzahlung oder Guthaben gibt.
Wichtige Punkte
- Abrechnungsfrist des Vermieters: Die Abrechnung muss **innerhalb von
12 Monaten** nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (§556 Abs. 3 BGB).
Zu spät = Vermieter kann keine Nachzahlung mehr fordern (Ausnahme: kein
Verschulden).
- Einwendungsfrist des Mieters: 12 Monate nach Zugang der Abrechnung —
danach kann man Einwendungen nicht mehr geltend machen (§556 Abs. 3 BGB).
Auch eine Nachzahlung ist erst nach Prüfung zahlen!
- Formale Prüfung: Rechnungszeitraum, Umlageschlüssel (meist qm-Anteil),
Vorauszahlung korrekt abgezogen, Kostenarten zulässig (nur umlagefähige
Betriebskosten, Anlage 3 zu §27 II. BV / Betriebskostenverordnung).
- Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden (Heizkostenverordnung,
mind. 50 % verbrauchsabhängig).
- Guthaben muss der Vermieter zeitnah auszahlen.
- Kosten ohne Belege darf der Vermieter nicht einfach ansetzen — Belege
einfordern (Akteneinsicht).
Was passiert, wenn man nichts tut?
Eine Nachzahlung wird fällig (Zahlungsziel meist 30 Tage) — ohne Prüfung zahlt
man womöglich zu viel. Wer die 12-Monats-Frist für Einwendungen verstreichen
lässt, kann Fehler später nicht mehr rügen.
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