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Unterhaltsbescheid (Jugendamt / Beistandschaft) — einfach erklärt

Unterhaltsbescheid (Jugendamt / Beistandschaft): Was bedeutet das Schreiben, welche Fristen gelten und was passiert, wenn man nichts tut? Wir erklären es in einfacher Sprache — mit Konsequenzen und fertigen Antwort-Vorlagen.

# Unterhaltsbescheid (Jugendamt)

Was bedeutet das Schreiben?

Das Jugendamt zieht im Rahmen der Beistandschaft (§ 1712 BGB) den Kindesunterhalt ein. Der Unterhaltsbescheid teilt dir als unterhaltspflichtige Person mit, wie viel Unterhalt du für dein Kind zahlen musst — berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle.

Wichtige Punkte

  • Zahlungspflicht beginnt ab Geburt des Kindes — unabhängig vom Bescheiddatum. Rückstände können nachgefordert werden.
  • Düsseldorfer Tabelle staffelt den Unterhalt nach Einkommen des Zahlenden und Alter des Kindes (0–5, 6–11, 12–17, 18+ Jahre).
  • Bereinigtes Nettoeinkommen: Vom Brutto werden abgezogen: Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten), Schulden und ggf. weitere Unterhaltsverpflichtungen.
  • Selbstbehalt: Dir muss mindestens der Selbstbehalt (2026: ca. 1.450 € für Erwerbstätige) bleiben — sonst reduziert sich die Zahlungspflicht.
  • Einkommensänderung melden: Bei Gehaltsänderung, Arbeitslosigkeit, neuer Familie — sofort melden. Der Unterhalt kann neu berechnet werden.
  • Volljährige Kinder: Ab 18 wird der Unterhalt direkt an das Kind gezahlt, nicht mehr über das Jugendamt.

Typische Fehler

  • Einkommensänderung nicht gemeldet — zu hoher Unterhalt wird weiter verlangt.
  • Natürlichen Selbstbehalt unterschreiten — das passiert oft bei der Berechnung.
  • Keine Belege für berufsbedingte Ausgaben eingereicht (Fahrtkosten, Versicherungen).
  • Falsche Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle (Kind ist älter → höherer Satz).

Was passiert, wenn man nichts tut?

  • Der festgesetzte Betrag wird vollstreckt (Lohn- oder Kontopfändung).
  • Rückstände wachsen an (Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten).
  • Eine spätere Herabsetzung ist nur ab dem Zeitpunkt der Neubeantragung möglich — rückwirkend kaum.

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